Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 29.10.2013 - 13 UF 208/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Senftenberg, 24.09.2013 - 32 F 358/13
- OLG Brandenburg, 28.10.2013 - 13 UF 208/13
- OLG Brandenburg, 29.10.2013 - 13 UF 208/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11
Anforderungen an Grad der Kindeswohlgefährdung zur Rechtfertigung eines …
Auszug aus OLG Brandenburg, 29.10.2013 - 13 UF 208/13
Dieser Schwere des Eingriffs in die hochrangigen Rechte sowohl der Eltern als auch des Kindes (Art. 6 II 1 GG, 27 II Verf Bbg) entsprechen die grundrechtlich gebotenen hohen Eingriffsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen Sicherungen: Eine erhebliche Gefahr und ausbleibende Abhilfe durch die Eltern sind in einem Verfahren festzustellen, das alle erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft, um sodann die Erfordernisse des Kindeswohls einerseits und der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen andererseits besonders sorgfältig darzulegen (BVerfG, FamRZ 2009, 399, Abs. 52; 2012, 1127, Abs. 15, 19; BGH, NJW 2012, 151, Abs. 30).Der eingreifende Staat muss versuchen, durch Hilfe und Unterstützung darauf hinzuwirken, während der Dauer der Trennung deren negative Wirkungen auf das Befinden des Kindes möglichst gering zu halten, und die Eltern in die Lage zu versetzen, durch verantwortungsgerechtes Verhalten die Sorge für das Kind möglichst bald wieder selbst zu übernehmen (BVerfG, FamRZ 2012, 1127, Abs. 16).
- BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11
Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 29.10.2013 - 13 UF 208/13
Dieser Schwere des Eingriffs in die hochrangigen Rechte sowohl der Eltern als auch des Kindes (Art. 6 II 1 GG, 27 II Verf Bbg) entsprechen die grundrechtlich gebotenen hohen Eingriffsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen Sicherungen: Eine erhebliche Gefahr und ausbleibende Abhilfe durch die Eltern sind in einem Verfahren festzustellen, das alle erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft, um sodann die Erfordernisse des Kindeswohls einerseits und der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen andererseits besonders sorgfältig darzulegen (BVerfG, FamRZ 2009, 399, Abs. 52; 2012, 1127, Abs. 15, 19; BGH, NJW 2012, 151, Abs. 30). - BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 746/08
Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seinem Kind aufgrund unzureichender …
Auszug aus OLG Brandenburg, 29.10.2013 - 13 UF 208/13
Dieser Schwere des Eingriffs in die hochrangigen Rechte sowohl der Eltern als auch des Kindes (Art. 6 II 1 GG, 27 II Verf Bbg) entsprechen die grundrechtlich gebotenen hohen Eingriffsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen Sicherungen: Eine erhebliche Gefahr und ausbleibende Abhilfe durch die Eltern sind in einem Verfahren festzustellen, das alle erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft, um sodann die Erfordernisse des Kindeswohls einerseits und der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen andererseits besonders sorgfältig darzulegen (BVerfG, FamRZ 2009, 399, Abs. 52; 2012, 1127, Abs. 15, 19; BGH, NJW 2012, 151, Abs. 30).
- OLG Hamm, 13.12.2017 - 2 UF 176/17
Einstweilige Anordnung
Ein dringendes Bedürfnis zu sofortigem, einstweiligem Einschreiten im Sinne der begehrten Abänderung bestünde, wenn eine Folgenabwägung ergäbe, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstünden, wenn die einstweilige Anordnung unterbliebe, die Hauptsache aber im Sinne der Kindesmutter entschieden würde, schwerer wögen als die Nachteile, die durch Unterlassen der vorläufigen Maßnahme eintreten könnten, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln wären, wenn sich in der Hauptsache ein Sorgerechtsentzug weder in Teilbereichen noch im Ganzen rechtfertigen ließe (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. August 2015 - 13 UF 132/15 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - 13 UF 135/15 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 13 UF 208/13 - zitiert nach juris).Indes ist die Folgenabwägung zur Prüfung einer einstweiligen Anordnung nicht von einem bestimmten Ausmaß der Aufklärung des Sachverhalts abhängig (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. August 2015 - 13 UF 132/15 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - 13 UF 135/15 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 13 UF 208/13 - zitiert nach juris).
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OLG Brandenburg, 28.10.2013 - 13 UF 208/13 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- AG Senftenberg, 24.09.2013 - 32 F 358/13
- OLG Brandenburg, 28.10.2013 - 13 UF 208/13
- OLG Brandenburg, 29.10.2013 - 13 UF 208/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11
Anforderungen an Grad der Kindeswohlgefährdung zur Rechtfertigung eines …
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2013 - 13 UF 208/13
Dieser Schwere des Eingriffs in die hochrangigen Rechte sowohl der Eltern als auch des Kindes (Art. 6 II 1 GG, 27 II Verf Bbg) entsprechen die grundrechtlich gebotenen hohen Eingriffsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen Sicherungen: Eine erhebliche Gefahr und ausbleibende Abhilfe durch die Eltern sind in einem Verfahren festzustellen, das alle erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft, um sodann die Erfordernisse des Kindeswohls einerseits und der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen andererseits besonders sorgfältig darzulegen (BVerfG, FamRZ 2009, 399, Abs. 52; 2012, 1127, Abs. 15, 19; BGH, NJW 2012, 151, Abs. 30).Der eingreifende Staat muss versuchen, durch Hilfe und Unterstützung darauf hinzuwirken, während der Dauer der Trennung deren negative Wirkungen auf das Befinden des Kindes möglichst gering zu halten, und die Eltern in die Lage zu versetzen, durch verantwortungsgerechtes Verhalten die Sorge für das Kind möglichst bald wieder selbst zu übernehmen (BVerfG, FamRZ 2012, 1127, Abs. 16).
- BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11
Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2013 - 13 UF 208/13
Dieser Schwere des Eingriffs in die hochrangigen Rechte sowohl der Eltern als auch des Kindes (Art. 6 II 1 GG, 27 II Verf Bbg) entsprechen die grundrechtlich gebotenen hohen Eingriffsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen Sicherungen: Eine erhebliche Gefahr und ausbleibende Abhilfe durch die Eltern sind in einem Verfahren festzustellen, das alle erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft, um sodann die Erfordernisse des Kindeswohls einerseits und der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen andererseits besonders sorgfältig darzulegen (BVerfG, FamRZ 2009, 399, Abs. 52; 2012, 1127, Abs. 15, 19; BGH, NJW 2012, 151, Abs. 30). - BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 746/08
Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seinem Kind aufgrund unzureichender …
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2013 - 13 UF 208/13
Dieser Schwere des Eingriffs in die hochrangigen Rechte sowohl der Eltern als auch des Kindes (Art. 6 II 1 GG, 27 II Verf Bbg) entsprechen die grundrechtlich gebotenen hohen Eingriffsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen Sicherungen: Eine erhebliche Gefahr und ausbleibende Abhilfe durch die Eltern sind in einem Verfahren festzustellen, das alle erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft, um sodann die Erfordernisse des Kindeswohls einerseits und der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen andererseits besonders sorgfältig darzulegen (BVerfG, FamRZ 2009, 399, Abs. 52; 2012, 1127, Abs. 15, 19; BGH, NJW 2012, 151, Abs. 30).